Beschäftigtentransfer
ist gutes Recht.

Ein betrieblicher Personalabbau kann viele Gründe haben, aber am Ende droht vielen Betroffenen meist die Arbeitslosigkeit. Um das abzufedern, sollten Arbeitgeber und Betriebsrat an einer sozialpartnerschaftlichen Lösung interessiert sein. Sie wird verhandelt und im Sozialplan festgehalten.

Aufgabe des Betriebsrats ist es, das Bestmögliche für die betroffenen Beschäftigten herauszuholen. Dazu zählt auch die Empfehlung der Transfergesellschaft als Alternative zur drohenden Arbeitslosigkeit.

Ein Sozialplan ist eine Betriebsvereinbarung besonderer Art. Um sich sachkundig zu machen, kann der Betriebsrat in Abstimmung mit dem Arbeitgeber nach § 80 Abs. 3 BetrVG externe Beratende hinzuziehen.

Die rechtlichen Grundlagen für die Umsetzung von Transfermaßnahmen finden sich im Sozialgesetzbuch. Die wichtigsten Paragrafen sind:

Transfermaßnahmen § 110 SGB III
Transferkurzarbeitergeld § 111 SGB III

Vom Sozialplan
zum Dreiseitigen
Vertrag

Sozialplan entwickelt vom
Arbeitgeber und Betriebsrat

Im Falle eines Personalabbaus entwickeln Arbeitgeber und Betriebsrat zunächst den Sozialplan. Er dient zum einen dazu, wirtschaftliche Nachteile für die vor der Kündigung stehenden Arbeitnehmenden abzumildern. Zum anderen sind darin auch die Bedingungen für die Transfergesellschaft geregelt, wie z. B. die Laufzeit oder die vom Arbeitgeber bereitgestellten Gelder für Qualifizierungsmaßnahmen.

Dreiseitiger Vertrag
unterzeichnet von
Arbeitnehmenden, vom Arbeitgeber
und der Transfergesellschaft

Der Sozialplan und die Bedingungen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind Bestandteile des Dreiseitigen Vertrags. Alle drei Parteien – Arbeitgeber, Arbeitnehmende und die Transfergesellschaft – unterzeichnen den (deshalb sogenannten) Dreiseitigen Vertrag.

Offizielle Arbeitnehmerin
bzw. offizieller Arbeitnehmer
der QAZ-Transfergesellschaft

Mit Unterzeichnung ist das ehemalige Arbeitsverhältnis übergangslos aufgehoben und die Beschäftigten sind nun offiziell Arbeitnehmende bei der QAZ-Transfergesellschaft.

Vorteile

Auch auf den
Einzelfall kommt es an!

Qualifizierung als Chance
Je nach individueller Lebenssituation oder erreichtem Bildungsniveau können über die Transfergesellschaft Qualifizierungsmaßnahmen vermittelt und finanziert werden. Auch eine Umschulung, sogar über die Dauer der Transfergesellschaft hinaus, ist in Einzelfällen möglich.

Sprungbrett in die Selbstständigkeit
Auch das ist im Beschäftigtentransfer möglich: Auf Wunsch können die QAZ-Transferberatenden die Beschäftigten tatkräftig bei der Vorbereitung einer Existenzgründung unterstützen.

Früher oder später: Transfer und Rente
Insbesondere für ältere Betroffene ist der Wechsel in die Transfergesellschaft mit Unsicherheit verbunden, je näher sie dem Renteneinstieg kommen. Daher betrachten wir eingehend die individuelle Situation: Ist die Vermittlung in Vollbeschäftigung gewünscht oder besteht schon die Möglichkeit, eine sinnvolle Rentenbrücke zu bauen?